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Der Zinseszinseffekt – Ergänzung

Leider funktioniert es doch nicht so ganz, dass man ein ETF kaufen und jahrzehntelang unbeachtet liegen lassen kann, um sich am Ende über einen Batzen Geld zu freuen.
Das Finanzamt erhebt nämlich eine Vorabpauschale auf die Gewinne, die im abgelaufenen Jahr angefallen sind.
Dazu muss man entweder eine entsprechende Summe auf dem Verrechnungskonto vorhalten, oder rechtzeitig einen Anteil aus dem ETF verkaufen, um die Pauschale daraus zu begleichen.
Diese Pauschale wird auf Grundlage eines Basiszinses berechnet. In Zeiten niedriger Verzinsung also kein Thema, durch die Inflation und die Anhebung der Zinsen in den letzten 2 Jahren jedoch relevant.
(So erging es mir Anfang 2023, ich hatte natürlich nicht daran gedacht und bekam von meiner Bank eine Mahnung, mit der ich zunächst überhaupt nichts anfangen konnte.)

Bei ETFs sind immer noch 30 Prozent des Ertrages steuerfrei, wieviel am Ende bzw. Anfang des folgenden Jahres zu versteuern wäre, ist also nicht ganz so trivial selbst zu errechnen.
Abhilfe schafft ein Rechner.

Manche Banken informieren vorab oder auch im Nachhinein, wenn schon vergeblich versucht wurde, die Vorabpauschale einzuziehen, andere melden das „Versäumnis“ gleich dem Finanzamt, wieder andere lassen das Verrechnungskonto inkl. Überziehungszinsen ins Minus rutschen usw.

Es lohnt sich also, am Anfang des Jahres einmal ins ETF zu schauen, sich am Gewinn zu erfreuen, und rechtzeitig ein Guthaben auf das Verrechnungskonto zu schaffen.

Ein gutes Video zu diesem Themenkomplex findet sich hier.

Steuererstattung mit Trojaner

Bundeszentralamt für Steuern 26/04/2012

Steuerrückerstattung Benachrichtigung

Sehr geehrte Steuerzahler,
Nach den letzten Berechnungen des jährlichen steuerlichen Ihre Tätigkeit haben wir festgestellt, dass Sie Anspruch auf eine Steuererstattung von 223,56 EUR erhalten sollen.

Bitte reichen Sie die Steuererstattung Anfrage und erlauben uns 4-6 Tage, um es zu verarbeiten.

Um Ihre Steuererstattung zuzugreifen, folgen Sie bitte den Schritten unten:

…..- Download der Steuererstattungsansprüche Formular im Anhang zu …….dieser E-Mail
…..- öffnen Sie sie in einem Browser
…..- folgen Sie den Anweisungen auf Ihrem Bildschirm

Ich schätze, es wird genug Leute geben, die darauf reinfallen und den Anhang anklicken, um ein Formular auszufüllen, und sich dabei auch mal eben einen Virus einzufangen.
Hey, Leute, das ist kein Steuerdeutsch da oben, das ist nur schlechte Übersetzung. :biggrin:
Also – Finger weg vom Anhang.

Und er prüft und prüft

Nachdem eine schwere Kiste mit Buchungsunterlagen gebracht ward, kam auch der Finanzbeamte zum zweiten Teil der Steueraussenprüfung vorbei. Er schniefte und hustete die ganze Zeit vor sich hin und war schlecht gelaunt.
Das Buchhaltungsunternehmen hat nämlich alle Buchungen ohne Buchungstext eingegeben und kann zu allem Überfluss keine Buchungsdaten auf CD präsentieren, die elektronische Verarbeitung wurde irgendwo outgesourced, die Firma existiert nicht mehr, wasweissdennich.
Das Buchhaltungsunternehmen hat allen Ernstes gesagt, der Finanzbeamte könnte ja die Buchungen anhand der mitgelieferten Belege prüfen. :blink: Da war der Finanzbeamte aber schon sehr schlecht gelaunt. Und obwohl wir überhaupt nichts dafür können, es handelt sich um den Zeitraum des Unternehmensübergangs, wird für diesen Zeitraum mindestens eine böse Bemerkung, wenn nicht eine Steuerschätzung herauskommen.
Ich sag‘ ja, wenn man nicht alles selber prüft …