Der Zinseszinseffekt – Ergänzung

Leider funktioniert es doch nicht so ganz, dass man ein ETF kaufen und jahrzehntelang unbeachtet liegen lassen kann, um sich am Ende über einen Batzen Geld zu freuen.
Das Finanzamt erhebt nämlich eine Vorabpauschale auf die Gewinne, die im abgelaufenen Jahr angefallen sind.
Dazu muss man entweder eine entsprechende Summe auf dem Verrechnungskonto vorhalten, oder rechtzeitig einen Anteil aus dem ETF verkaufen, um die Pauschale daraus zu begleichen.
Diese Pauschale wird auf Grundlage eines Basiszinses berechnet. In Zeiten niedriger Verzinsung also kein Thema, durch die Inflation und die Anhebung der Zinsen in den letzten 2 Jahren jedoch relevant.
(So erging es mir Anfang 2023, ich hatte natürlich nicht daran gedacht und bekam von meiner Bank eine Mahnung, mit der ich zunächst überhaupt nichts anfangen konnte.)

Bei ETFs sind immer noch 30 Prozent des Ertrages steuerfrei, wieviel am Ende bzw. Anfang des folgenden Jahres zu versteuern wäre, ist also nicht ganz so trivial selbst zu errechnen.
Abhilfe schafft ein Rechner.

Manche Banken informieren vorab oder auch im Nachhinein, wenn schon vergeblich versucht wurde, die Vorabpauschale einzuziehen, andere melden das „Versäumnis“ gleich dem Finanzamt, wieder andere lassen das Verrechnungskonto inkl. Überziehungszinsen ins Minus rutschen usw.

Es lohnt sich also, am Anfang des Jahres einmal ins ETF zu schauen, sich am Gewinn zu erfreuen, und rechtzeitig ein Guthaben auf das Verrechnungskonto zu schaffen.

Ein gutes Video zu diesem Themenkomplex findet sich hier.